4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Antrag, er sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu befragen und es sei ihm eine neuerliche Beweismittelfrist einzuräumen (pag. 18 301). Mit Schreiben vom 11. August 2015 reichte der Beschuldigte eine Kopie der Veranlagungsverfügung 2003 der H.________ GmbH (nachfolgend: H.________ GmbH) ein und beantragte, diese zu den Akten zu erkennen (pag. 18 316 f.). Bezugnehmend auf dieses neue Beweismittel liess er mitteilen, er halte an der Berufung fest.