und Eidgenössische Steuerverwaltung Gelegenheit, zu den Ausführungen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 18 367 f.). Keine der Parteien liess sich vernehmen, sodass der Verfahrensleiter den Entscheid auf dem Zirkulationsweg in Aussicht stellte (Verfügung vom 30. November 2015, pag. 18 372 f.). Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 zeigte Rechtsanwältin B.________ an, dass sie als Nachfolgerin von Rechtsanwalt G.________ vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei (pag. 18 374 f.).