Am 24. Juli 2015 zog der Privatkläger E.________ seine Zivilklage zurück (pag. 18 314). Mit Verfügung vom 14. August 2015 stellte der Verfahrensleiter fest, dass weder Anschlussberufung erhoben, noch Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht wurden (pag. 18 320 f.). Der Beschuldigte erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 18 337 f.). Am 30. Oktober 2015 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 18 350 ff.). Mit Verfügung vom 4. November 2015 gab der Verfahrensleiter den verbleibenden Privatklägern C.________, D.________ und Eidgenössische Steuerverwaltung