2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter), damals vertreten durch Rechtsanwalt G.________, form- und fristgerecht Berufung an (pag. 18 204). Mit der Berufungserklärung beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 18 299 ff.). Er stellte in Aussicht, nach Eingang weiterer Dokumente zu entscheiden, ob er die Berufung aufrechterhalten wolle oder nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 18 310 f.). Am 24. Juli 2015 zog der Privatkläger E.______