Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 166 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Weber, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger und Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwa- rztorstrasse 50, 3003 Bern Strafklägerin und D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 16. April 2015 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat mit Urteil vom 16. April 2015 Folgen- des erkannt: I. A.________, vgt., wird freigesprochen: vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich mehrfach began- gen zum Nachteil der Gläubiger der F.________ GmbH, 1. am 03.05.2005 und früher in W.________ und evtl. anderswo (Ziff. 2.1 der Anklageschrift), 2. am 31.12.2005 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 2.2. der Anklageschrift), unter Ausscheidung von 1/3 der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘180.20, 1/3 ausmachend CHF 3‘726.75 und deren Auferlage an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Teilentschädigung für die Verteidigungskosten (inkl. MWST und Auslagen) an A.________ von CHF 4‘640.40 (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00 (1/3 von CHF 600.00). Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3‘526.75. II. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 18.02.2004 in X.________ (Ziff. 1 der Anklageschrift); 2. der Misswirtschaft, begangen zum Nachteil der Gläubiger der F.________ GmbH, vom 18.02.2004 bis 02.11.2006 in Y.________, W.________, X.________ und evtl. anderswo (Ziff. 3 der Anklageschrift) und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 2, 165 Ziff. 1, 253 StGB, Art. 422, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 10‘800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 14.11.2007. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus: 2/3 der Kosten der Voruntersuchung (insgesamt CHF 9‘180.20) CHF 6‘120.15 2/3 der Kosten der Hauptverhandlung (insgesamt CHF 2‘000.00, inkl. schriftl. Begründung) CHF 1‘333.30 Total CHF 7‘453.45 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00 (2/3 von CHF 600.00). Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7‘053.45. III. 1. Die Zivilklage des Privatklägers C.________, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Die Zivilklage des Privatklägers E.________, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Die Zivilklage der Privatklägerin D.________, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Be- schuldigter), damals vertreten durch Rechtsanwalt G.________, form- und fristge- recht Berufung an (pag. 18 204). Mit der Berufungserklärung beschränkte der Be- schuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 18 299 ff.). Er stellte in Aussicht, nach Eingang weiterer Do- kumente zu entscheiden, ob er die Berufung aufrechterhalten wolle oder nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 18 310 f.). Am 24. Juli 2015 zog der Privatkläger E.________ seine Zivilklage zurück (pag. 18 314). Mit Verfügung vom 14. August 2015 stellte der Ver- fahrensleiter fest, dass weder Anschlussberufung erhoben, noch Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht wurden (pag. 18 320 f.). Der Beschuldigte erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 18 337 f.). Am 30. Oktober 2015 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungs- begründung ein (pag. 18 350 ff.). Mit Verfügung vom 4. November 2015 gab der Verfahrensleiter den verbleibenden Privatklägern C.________, D.________ und Eidgenössische Steuerverwaltung Gelegenheit, zu den Ausführungen des Be- schuldigten Stellung zu nehmen (pag. 18 367 f.). Keine der Parteien liess sich ver- nehmen, sodass der Verfahrensleiter den Entscheid auf dem Zirkulationsweg in Aussicht stellte (Verfügung vom 30. November 2015, pag. 18 372 f.). Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 zeigte Rechtsanwältin B.________ an, dass sie als Nachfolgerin von Rechtsanwalt G.________ vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interes- sen beauftragt worden sei (pag. 18 374 f.). 3 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung folgende Anträge (pag. 18 300): «1. A.________ sei freizusprechen 1.1 wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Ziffer II 1 des Urteilsdispositivs); 1.2 wegen Misswirtschaft (Ziffer II 2 des Urteilsdispositivs); 2. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 3. A.________ sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor erster Instanz im Umfang von Total CHF 13‘321.20 auszurichten.» Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung ergänzte Rechtsanwalt G.________ seine Anträge dahingehend, dass er auch für das oberinstanzliche Verfahren die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern bean- tragte (pag. 18 364). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Antrag, er sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu befragen und es sei ihm eine neuerliche Beweismittelfrist einzuräumen (pag. 18 301). Mit Schreiben vom 11. August 2015 reichte der Beschuldigte eine Kopie der Veranlagungsverfügung 2003 der H.________ GmbH (nachfolgend: H.________ GmbH) ein und beantragte, diese zu den Akten zu erkennen (pag. 18 316 f.). Bezugnehmend auf dieses neue Be- weismittel liess er mitteilen, er halte an der Berufung fest. Der Verfahrensleiter er- kannte das eingereichte Dokument (inklusive die auf die Rückseite kopierte Veran- lagungsverfügung aus dem Jahr 2002) zu den Akten und verlangte zudem bei der Kantonalen Steuerverwaltung Z.________ über die H.________ GmbH folgende Unterlagen ein (pag. 18 321): - Originalausdrucke der Veranlagungsverfügungen der Jahre 2002 und 2003 - Veranlagungsverfügungen der Jahre 2001 und 2004 - sämtliche von der Gesellschaft eingereichten, den Veranlagungen der Jahre 2001 bis 2004 zu Grunde liegenden Unterlagen Die Steuerverwaltung Z.________ entsprach soweit möglich dem Gesuch (pag. 18 324 ff.) und sandte die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2001 bis 2004 ein. Steuerakten 2001 und 2002 seien keine mehr vorhanden, Steuerunterlagen 2003 und 2004 seien nicht eingereicht worden. Von Amtes wegen holte der Verfahrensleiter zudem einen aktuellen Strafregister- auszug des Beschuldigten (pag. 13 348) sowie einen aktuellen Leumundsbericht samt Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 18 342 ff.) ein. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten ist der erstinstanz- lich erfolgte Freispruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, 4 angeblich mehrfach begangen zum Nachteil der Gläubiger der F.________ GmbH (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie der Verweis der Zivilklagen der noch im Verfahren verbliebenen Privatkläger auf den Zivilweg (Ziff. III. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen bleiben mithin die Schuldsprüche wegen Erschleichens einer falschen Beurkun- dung sowie wegen Misswirtschaft, im Falle eines Schuldspruches die Strafzumes- sung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; StPO; SR 312.0). Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. II. Zum Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung 6. Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift unter dem Titel «Erschleichen einer Falschbeurkundung» Folgendes vorgeworfen (pag. 18 002): «Erschleichen einer Falschbeurkundung, begangen am 18. Februar 2004 in X.________, […], indem der Beschuldigte gemeinsam mit I.________ bewirkte, dass J.________, Notar des Kantons Bern, […] in X.________ anlässlich der Gründung der F.________ GmbH eine rechtlich erhebliche Tatsa- che unrichtig beurkundete und zwar, dass der vereinbarte Preis von insgesamt CHF 50‘0000.00 ent- sprechend dem Nominalwert für die Sacheinlagen (Stammeinlagen der H.________ GmbH von ins- gesamt CHF 30‘000.00 und Stammeinlagen der K.________ GmbH von insgesamt CHF 20‘000.00), mit welchen das Stammkapital der F.________ GmbH zu 50% liberiert worden war, angemessen war und die Gesellschaft mit ihrer Eintragung ins Handelsregister unmittelbar darüber verfügen konnte, obwohl der Beschuldigte wusste, bzw. zumindest damit rechnen musste, dass die vorgenannten Stammanteile der K.________ GmbH und der H.________ GmbH tatsächlich einen weitaus weniger hohen Wert als den Nominalwert aufwiesen, da diese beiden Firmen im damaligen Zeitpunkt zu 100% von der L.________ AG abhängig waren, welche bereits Anfang 2004 überschuldet gewesen war.» 7. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte zunächst die Abläufe rund um die Übernahme der beiden Firmen K.________ GmbH (nachfolgend: K.________ GmbH) und H.________ GmbH durch den Beschuldigten und I.________, die Gründung der F.________ GmbH (nachfolgend: F.________ GmbH) und den Konkurs der L.________ AG (nachfolgend: L.________ AG) chronologisch dar (pag. 18 224 ff.). Die Richtigkeit dieser Darstellung, wobei es sich um eine objektive Zusammenfassung der Ge- schehnisse gestützt auf die vorhandenen Unterlagen handelt, wird vom Beschuldig- ten grundsätzlich nicht bestritten. Der dort umfassend und sorgfältig festgestellte Sachverhalt ist mithin auch für das oberinstanzliche Verfahren massgebend. Ebenfalls verwiesen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 232 ff.) sowie von M.________ (Mitarbeitender des Kon- kursamtes Bern-Mittelland, pag. 18 236). Im Rahmen der Beweiswürdigung prüfte die Vorinstanz zunächst, ob die beiden Firmen K.________ GmbH und H.________ GmbH zusammen im Gründungszeit- 5 punkt der F.________ GmbH objektiv weniger Wert waren als CHF 50‘000.00 (pag. 18 236 ff.). In einem zweiten Schritt klärte sie, ob der Beschuldigte dies wuss- te und den Notar entsprechend täuschen wollte (pag. 18 238 ff.). Zur Frage nach dem Wert von H.________ GmbH und K.________ GmbH: Die Vorinstanz stellte hierzu vorab fest, dass die Akten keine Bewertungen der beiden Firmen enthalten und dass auch keine verlässlichen, vollständigen Buchhaltungs- unterlagen per 31. Dezember 2003 existieren würden. Sie eruierte daher den Wert der beiden Gesellschaften aufgrund der gesamten Umstände. Dabei erachtete sie es als unbestritten, dass die beiden Gesellschaften im Gründungszeitpunkt der F.________ GmbH wirtschaftlich ausschliesslich von der L.________ AG abhängig gewesen seien. Auch könne nicht zweifelhaft sein, dass die L.________ AG An- fang 2004 wirtschaftlich sehr schlecht dagestanden sei. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die L.________ AG zu Beginn des Jahres 2004 ganz massive Liquiditätsprobleme hatte und insbesondere ihren Zahlungsverpflichtungen ge- genüber der K.________ GmbH und der H.________ GmbH nicht mehr habe nachkommen können. Ihre Feststellungen begründete sie mit folgenden Überle- gungen: - Die H.________ GmbH und K.________ GmbH hätten anfangs 2004 offene Forderungen gegenüber der L.________ AG in der Höhe von rund CHF 150‘000.00 bis CHF 200‘000.00 gehabt. Aufgrund der massiven Liqui- ditätsprobleme hätten diese Forderungen in Anwendung des Vorsichtsprinzips vollumfänglich wertberichtigt werden müssen. Die H.________ GmbH und die K.________ GmbH seien daher anfangs 2004 faktisch überschuldet gewesen. Dies ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die H.________ GmbH bereits per 31. Dezember 2002 einen Verlustvortrag von rund CHF 47‘000.00 ausge- wiesen habe. - Weder die H.________ GmbH noch die K.________ GmbH hätten nebst den nicht werthaltigen Forderungen gegenüber der L.________ AG weitere nen- nenswerte Aktiven gehabt. Die Transportfahrzeuge seien Leasingfahrzeuge ge- wesen und somit nicht im Eigentum der beiden Gesellschaften gestanden. - Der Beschuldigte und I.________ hätten weder für den Erwerb der H.________ GmbH noch der K.________ GmbH etwas bezahlen müssen. Indizien, die dafür sprechen würden, dass die beiden Firmen zusammen tatsächlich einen Wert von CHF 50‘000.00 gehabt hätten, gebe es demgegenüber keine. Zum Wissen des Beschuldigten: Der Beschuldigte sei seit Anfang 2001 Nieder- lassungsleiter der L.________ AG in W.________ gewesen. Ein Geschäftsführer im klassischen Sinn sei er zwar nicht gewesen. So sei die gesamte Buchhaltung der L.________ AG in Waldshut durch einen Buchhalter der N.________-Gruppe geführt worden. Auch sei in Deutschland entschieden worden, welche Rechnungen wann bezahlt würden. Damit habe dem Beschuldigten ein tagesaktueller Überblick über die wirtschaftliche Lage gefehlt. Jedoch sei der Beschuldigte in W.________ vor Ort gewesen und alle Kreditoren und Debitoren seien zunächst über seinen Tisch gegangen, bevor sie nach Deutschland weitergeleitet worden seien. Folglich habe er auch Kenntnis von den Mahnungen und Zahlungsbefehlen gehabt und sei 6 in Kontakt gewesen mit Kunden und Vertragsfahrern, welche auf ihr Geld hätten warten müssen. Insbesondere habe er auch gewusst, dass die L.________ AG der H.________ GmbH und der K.________ GmbH die pünktliche Zahlung der er- brachten Transportleistungen schuldig geblieben sei und dass die beiden Gesell- schaften auch keine anderen Einkommensquellen oder bedeutende Aktiven gehabt hätten. Dem Beschuldigten sei es gleichgültig gewesen, wie die beiden Firmen wirtschaftlich genau dagestanden seien. Weder habe er beim Kauf der H.________ GmbH zu Beginn des Jahres 2004 auf einem geprüften Buchhaltungsabschluss bestanden, noch habe er einen solchen der K.________ GmbH rechtzeitig vor de- ren Einbringung in die F.________ GmbH erstellen lassen. Die Vorinstanz erachtete folglich gestützt auf diese Ausführungen den dem Be- schuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt und kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass die K.________ GmbH und die H.________ GmbH zum Zeitpunkt der Gründung der F.________ GmbH einen massiv geringe- ren Wert als insgesamt CHF 50‘000.00 hatten und dass der Beschuldigte dies auch wusste. 8. Vorbringen des Beschuldigten und Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, enthalten die Akten weder eine Bewertung der beiden Firmen vor der Einbringung der Stammanteile, noch existieren verlässli- che, vollständige Buchhaltungsunterlagen per 31. Dezember 2003. Es bleibt mithin auch oberinstanzlich nichts anderes übrig, als die Frage nach dem Wert der beiden Firmen gestützt auf Indizien zu beantworten. 8.1 Wirtschaftliche Lage der L.________ AG Wegen der (unbestrittenen) vollständigen wirtschaftlichen Abhängigkeit der H.________ GmbH und K.________ GmbH von der L.________ AG ist zunächst die wirtschaftliche Situation der L.________ AG zum fraglichen Zeitpunkt zentral. Dabei teilt die Kammer die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die L.________ AG zu Beginn des Jahres 2004 massive Liquiditätsprobleme hatte und ihren Zah- lungsverpflichtungen gegenüber der H.________ GmbH und der K.________ GmbH nicht mehr nachkommen konnte, aus nachfolgenden Gründen: Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass bereits im April 2004 ein ers- tes Mal der Konkurs über die L.________ AG eröffnet wurde. Dieser Konkurs wur- de insbesondere deshalb wieder aufgehoben, weil die N.________ eine Rangrück- trittserklärung für Forderungen gegenüber der L.________ AG im Umfang von über 1.5 Millionen Franken abgegeben und damit die Überschuldung der L.________ AG (zwischenzeitlich) beseitigt hatte (vgl. hierzu den Entscheid des Appellations- hofs des Obergerichts des Kantons Bern, pag. 19 078 ff.). Wie schlecht es der L.________ AG tatsächlich ging, zeigt sich dann am weiteren Verlauf der Ge- schehnisse: Trotz dieser einschneidenden Sanierungsmassnahme war die L.________ AG nur wenige Monate später wieder gleich weit; dem Bericht der Re- visionsstelle an den Verwaltungsrat über die Prüfung der Zwischenbilanz der L.________ AG vom 9. September 2004 ist zu entnehmen, dass die Forderungen der Gläubiger (trotz des bestehenden Rangrücktrittes!) weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerden gedeckt waren (pag. 19 083 ff.). In ihrem Kurzbe- 7 richt vom […] September 2004 führte die Revisionsstelle zudem aus, die L.________ AG schreibe seit ihrer Gründung im Herbst 2001 Verluste. Bis zum 31. Dezember 2003 bestehe ein kumulierter Verlustvortrag von mehr als 2 Millio- nen Franken. Es bestünden zudem kurzfristige Verbindlichkeiten von ebenfalls ge- gen 2 Millionen Franken. Die Liquidität sei äussert knapp, zurzeit würden keine Kreditoren bezahlt (pag. 19 288 ff.). Gleichentags wurde schliesslich über die L.________ AG erneut der Konkurs eröffnet. Damit ist für die Kammer erstellt, dass sich die L.________ AG bereits zum Grün- dungszeitpunkt der F.________ GmbH Anfang 2004 in einer äusserst schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden haben muss. Zum einen geht dies aus dem Revisi- onsbericht hervor. Zum anderen lässt sich nur so der schnelle Niedergang im Jahr 2004 erklären. Es stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten diese Situation – entgegen seinen Vorbringen – zumindest in den Grundzügen auch bewusst war. Wie bereits die Vor- instanz feststellte, hatte der Beschuldigte zwar keinen Einblick in die Buchhaltung der L.________ AG. Er war jedoch in W.________ vor Ort und wusste somit über alle Kreditoren und Debitoren der L.________ AG Bescheid. Er erhielt Kenntnis von den Mahnungen und Zahlungsbefehlen, gemäss O.________ sollen sogar re- gelmässig Besprechungen mit dem Beschuldigten über die finanzielle Situation der L.________ AG stattgefunden haben (pag. 19 103). Dies bestätigte der Beschul- digte grundsätzlich anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme (pag. 209): « P.________ [Chef der L.________ AG] sagte, dass er Liquiditätsprobleme hatte und dies habe ich ja selber als Niederlassungsleiter der L.________ AG auch festgestellt. Ich sah ja Betreibungen etc.» Bei der Staatsanwaltschaft gab er dann an (pag. 296 Z. 138 ff.): «Ich habe Ihnen schon zuvor gesagt, wir wussten wie die Situation ist. Wir haben auch gewusst, dass die L.________ AG die Rechnungen der Firmen K.________ GmbH und H.________ GmbH mit grossen Verzögerungen be- zahlte.» Aus der im Rahmen der Konkurseröffnung zusammen mit I.________ vor- genommenen Befragung des Beschuldigten (pag. 190 088 ff.) geht zudem hervor, dass die L.________ AG zum Zeitpunkt der Übernahme in einem desolaten Zu- stand war. Über die gesamte Dauer hinweg habe die L.________ AG nicht kosten- deckende Aufträge für die N.________-Gruppe ausführen müssen. Gestützt auf diese Aussagen bzw. die Funktion des Beschuldigten innerhalb der L.________ AG kommt die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte um die schwierige wirtschaftliche Situation der L.________ AG sowie um deren Liqui- ditätsprobleme wusste. Die Behauptung der Verteidigung, wonach die L.________ AG nicht in Liquiditätsproblemen gesteckt habe, sondern die Lieferanten als billige Kreditgeber benützt habe, scheint insbesondere angesichts der klaren Aussagen des Beschuldigten als nachgeschobene Schutzbehauptung. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Verteidigung, soweit diese geltend macht, der Beschuldigte habe aufgrund des Kaufpreises von CHF 200‘000.00 für 10% des Ak- tienkapitals der L.________ AG davon ausgehen dürfen, diese sei mindestens 2 Millionen Franken wert. So hielt der Beschuldigte bereits im Schreiben vom 12. Oktober 2005 an das Konkursamt Bern-Mittelland fest: «Voraussetzung für diese Be- teiligung [an der L.________ AG] war jedoch der geprüfte Abschluss 2003» (pag. 19 156). Folg- lich schloss der Beschuldigte aus dem Kaufpreis gerade nicht unbesehen auf den 8 Wert der L.________ AG. Weiter gab der Beschuldigte mehrfach zu Protokoll, dass man für die Beteiligung an der L.________ AG bzw. für den Kauf der Aktien den Jahresabschluss 2003 habe abwarten wollen, um den Aktienpreis bewerten zu können (pag. 209; pag. 299 Z. 249 ff.). Der Beschuldigte war mithin bezüglich des Wertes der L.________ AG durchaus skeptisch und ging nicht einfach vertrauens- selig davon aus, ihr tatsächlicher Wert entspreche dem genannten Kaufpreis. Auch das Argument, der Beschuldigte hätte sich keinesfalls an einer überschuldeten Ge- sellschaft mit CHF 200‘000.00 beteiligt, überzeugt angesichts der vereinbarten Mo- dalitäten nicht. So ging es nicht darum, dass der Beschuldigte diese Aktien gegen Bareinlage erwerben wollte. Es war vielmehr vorgesehen, dass die bereits geleits- teten Darlehen bzw. vorhandenen offenen Forderungen so in Aktienkapital umge- wandelt worden wären (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschuldigten auf pag. 209 f.). Diese Feststellung passt im Übrigen auch zur Bemerkung von O.________ im Schreiben mit dem Kaufangebot vom 26. Januar 2004, wonach er hoffe, dass mit diesen Massnahmen eine langfristige Sanierung der Unternehmung [L.________ AG] eingeleitet werde (pag. 16 239). Aus dem angeblichen Umstand, dass die N.________ offenbar lange für die Forderungen gerade gestanden bzw. die N.________ angeblich aufgrund ihres Betriebskonzeptes auf die L.________ AG angewiesen gewesen sei, kann der Beschuldigte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich bei dem vom Beschuldigten ins Feld geführten Betriebskonzept der N.________ um eine reine Behauptung, die sich anhand der vorhandenen Akten so nicht nachvollziehen lässt. Konkrete Anhaltspunkte für eine betrieblich bedingte Abhängigkeit der N.________ von der L.________ AG liegen keine vor. Jedenfalls steht fest, dass die N.________ offensichtlich nicht mehr be- reit war, Geld in die L.________ AG zu investieren, andernfalls es nicht zum Kon- kurs gekommen wäre. Zudem scheint das Konzept der N.________ auch weiterhin – ohne Beteiligung an der L.________ AG – aufzugehen. Zumindest existiert die Unternehmung auch heute noch. Auch lässt sich aus dem Umstand, dass die N.________ für Mahnungen und Betreibungen der L.________ AG gerade gestan- den sei, nicht ableiten, dass sie dies auch in Zukunft stets tun würde, zumal die Geschäftstätigkeit der L.________ AG unter der N.________ nur knapp dreieinhalb Jahre dauerte. Zusammenfassend ist in einem ersten Zwischenfazit somit festzuhalten, dass sich die L.________ AG zum Gründungszeitpunkt der F.________ GmbH in äussert schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befand und dass dies der Beschuldigte – zumindest soweit deren Liquiditätsprobleme betreffend – auch wusste. 8.2 Wertberichtigung der Forderungen gegenüber der L.________ AG Unbestritten ist, dass sowohl die H.________ GmbH als auch die K.________ GmbH zu 100% von der L.________ AG – ihrer jeweils einzige Auftragsgeberin – abhängig waren. Der Beschuldigte vertritt nun die Auffassung, die Folgerung der Vorinstanz, wonach die H.________ GmbH und K.________ GmbH «nichts wert» gewesen seien, weil sie auf Grund der Liquiditätsprobleme der L.________ AG die entsprechenden Forderungen hätten wertberichtigen müssen, sei falsch. Eine Wertberichtigung erfolge erst dann, wenn der Verlust eingetreten sei, also beim Konkurs, oder wenn ein Verlust zumindest faktisch feststehe. Vorliegend habe es 9 im Februar 2004 keine Hinweise oder Anzeichen für ein Verlustrisiko gegeben, welche dann eine Wertberichtigung der Forderungen nötig gemacht hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des bei der Rechnungslegung stets gel- tenden Vorsichtsprinzips (Art. 958 c Obligationenrecht; OR; SR 220) darf die wirt- schaftliche Lage eines Unternehmens nicht besser dargestellt werden, als sie tatsächlich ist. Gemäss Art. 960 Abs. 3 OR sind die Werte zu überprüfen und an- zupassen, wenn konkrete Anzeichen für eine Überwertung von Aktiven vorliegen. Es darf also nicht zugewartet werden, bis der Verlust tatsächlich eingetreten ist. Konkrete Anzeichen lagen vorliegend zweifellos vor. Sowohl die H.________ GmbH als auch die K.________ GmbH hatten enorme offene Forderungen ge- genüber der L.________ AG. Der Beschuldigte wusste bereits im Gründungszeit- punkt der F.________ GmbH um die schwierige wirtschaftliche Situation und die Liquiditätsprobleme der L.________ AG. Er musste also damit rechnen, dass offe- ne Forderungen allenfalls nicht mehr bezahlt würden. Dieses Wissen hätte er in die Bewertung der H.________ GmbH und K.________ GmbH miteinfliessen lassen müssen. 8.3 Wert von H.________ GmbH und K.________ GmbH Geht man von der (annähernden) Wertlosigkeit der Forderungen gegenüber der L.________ AG aus, standen sowohl die H.________ GmbH als auch die K.________ GmbH zum Zeitpunkt der Gründung der F.________ GmbH wirtschaft- lich sehr schlecht da. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Ver- teidigung auch nicht aus den oberinstanzlich eingeholten Veranlagungsverfügun- gen der H.________ GmbH über die Jahre 2001 bis 2004 ableiten. Inwiefern sich daraus ein «Turnaround» zeigen soll, erschliesst sich der Kammer nicht. Vielmehr ist ersichtlich, dass beide ordentlich erstellten Veranlagungsverfügungen keinen Gewinn ausweisen. Im Jahr 2003 wurde eine Ermessensveranlagung vorgenom- men und ein Gewinn von CHF 2‘000.00 geschätzt. Im Jahr 2004 ist dann «alles auf Null». Dass per 31. Dezember 2002 zumindest bei der H.________ GmbH eine ob- jektive Überschuldung bestand, bestätigte der Beschuldigte zudem selbst. Auf Vor- halt der Jahresrechnung 2002 (pag. 190 ff.) und dem Hinweis, dass die Firma ja durch den Verlustvortrag von CHF 38‘947.80 gar kein Stammkapital gehabt habe, führte er aus: «Wir waren uns dieser Situation bewusst und haben deshalb nichts bezahlt. So war damals die Situation». Im Jahr 2003 kann sich an dieser Situation nach Überzeugung der Kammer nicht viel verbessert haben, zumal eine 100%ige Abhängigkeit von der wirtschaftlich schwer angeschlagenen L.________ AG bestand. Die von der Ver- teidigung genannten Frachtführerverträge und Leasingkautionen vermögen daran nichts zu ändern. Die Frachtführerverträge bestanden allesamt mit der L.________ AG. Wie es sich mit den Leasingkautionen genau verhält – insbesondere wer daran wie berechtigt war, wer was geleistet hat – kann in Ermangelung umfassender Bu- chungsunterlagen nicht mehr festgestellt werden. Wesentlich und bezeichnend ist zudem der Umstand, dass für die Übernahme der beiden Firmen nichts bezahlt wurde. Jedenfalls ist nicht vorstellbar, dass Q.________ zwei Firmen im Wert von insgesamt CHF 50‘000.00 einfach «gratis weg gibt», nur um – wie die Verteidigung behauptet – ein Buchführungsmandat zu 10 erhalten (welches er ja dann gar nicht wahrnahm, was zur baldigen Auflösung des Mandats führte, vgl. dazu die Ausführungen nachfolgend in Ziff. 8.4). Die Vorbringen der Verteidigung vermögen mithin die bereits von der Vorinstanz festgestellte, klare Indizienlagen nicht zu widerlegen. Auch die Kammer kommt aufgrund der gesamten Umstände zum Schluss, dass die H.________ GmbH und K.________ GmbH zusammen wesentlich weniger wert waren als die dem Notar gegenüber angegebenen total CHF 50‘000.00. 8.4 Wissen des Beschuldigten um die wirtschaftliche Situation der H.________ GmbH und K.________ GmbH Der Beschuldigte äusserte sich zu der wirtschaftlichen Situation der beiden Firmen H.________ GmbH und K.________ GmbH widersprüchlich. Insbesondere stellte er die Ausgangslage im Streit mit Q.________ um den Verkaufspreis der beiden Firmen anders dar, als dann später im Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung. So schrieb er an R.________, dem Anwalt von Q.________, am 3. Oktober 2004 (pag. 87): «Am 12.2.2014 hat Herrn Q.________ die Firma H.________ GmbH an mich und I.________ zu gleichen Teilen übertragen. Der Abschluss für das Jahr 2003 war zu diesem Zeitpunkt von Q.________ noch nicht erstellt. Q.________ versicherte uns jedoch, dass der Abschluss im Rahmen der vorhandenen Jahresabschlüsse liegen werde. Damit der Termin zur Überschreibung nicht verschoben werden musste, schenkten wir Q.________ das nötige Vertrauen. Q.________ war nach der Verschreibung für uns nicht mehr erreichbar und hat auch nicht auf E-Mails und Telefonan- rufe geantwortet. Der Abschluss der Firma H.________ GmbH lag im Frühjahr 2004 immer noch nicht vor. Wir sahen uns gezwungen, Q.________ das Mandat als Treuhänder der Firma K.________ GmbH und H.________ GmbH zu entziehen und die Vollmacht und die Bank-Konti zu sperren. […] Auf Grund der Prüfung mussten wir feststellen, dass die H.________ GmbH mit einem ausgewiese- nen Verlust per 31.12.2003 von Fr. 75‘246.- völlig überschuldet war.» Weiter befindet sich eine Aktennotiz «Argumente 17.12.2004» des Beschuldigten an seinen Anwalt in den Akten (pag. 92, Anerkennung durch den Beschuldigten in der Einvernahme vom 26. Mai 2011 pag. 208). In dieser Aktennotiz hielt der Beschuldigte fest: «Das Argu- ment wir hätten mit den Sacheinlageverträge (Gründung F.________ GmbH) bestätigt dass der Kauf- preis bzw. der Wert der Gesellschaft von uns anerkannt und somit gerechtfertigt sei ist rein hypothe- tisch. Auf Grund des Fehlens des Abschlusses 2003 mussten wir annehmen dass dieser Wert gerecht fertigt war.» Diese Darstellung scheint der Kammer äusserst plausibel. Der Beschuldigte wusste zum Zeitpunkt der Gründung der F.________ GmbH schlicht nicht, wieviel der Wert der H.________ GmbH (und auch der K.________ GmbH) beträgt. Den Grund, weshalb er die Sacheinlagengründung trotzdem vornahm, lieferte der Beschuldigte gleich selber (pag. 296 Z. 30 ff.): «Das Konstrukt war so vorgesehen: Man hat beide Gesell- schaften übernommen und unter ein Dach gebracht. Die Zeit eilte etwas, weil die Transportlizenzen gelöst werden mussten. Wir haben uns entschieden das zu machen und haben das so gemacht.» Es pressierte also, man musste die Gründung unter Dach und Fach bringen, damit weitergearbeitet werden konnte. Damit steht aber auch fest, dass es dem Beschul- digten zumindest gleichgültig war, wie die beiden Firmen wirtschaftlich genau das- tanden. 11 Im Rahmen des Strafverfahrens gab der Beschuldigte dann im Widerspruch zu diesen früheren Äusserungen an, zum Zeitpunkt der Abtretung Kenntnis über die finanzielle Lage der H.________ GmbH gehabt zu haben (Einvernahme vom 17. Mai 2011, pag. 175). Auf Vorhalt der Jahresrechnung 2002 (pag. 190 ff.) und nach dem Hinweis, dass die Firma ja durch den Verlustvortrag von CHF 38‘947.80 gar kein Stammkapital gehabt habe, führte er aus (pag. 175): «Wir waren uns dieser Si- tuation bewusst und haben deshalb nichts bezahlt. So war damals die Situation». Anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2011 führte er aus, der Wert der H.________ GmbH bei der Gründung der F.________ GmbH von CHF 30‘000.00 habe dem Wert des Fahrzeuges entsprochen (pag. 208). Die Aktiven und Passiven hätten sich zum Zeitpunkt der Übernahmen die Waage gehalten, es sei einfach kein Geld geflos- sen. Bei der Befragung vor der Staatsanwaltschaft (und mit einem neuen Verteidi- ger an seiner Seite, pag. 292 ff.) führte der Beschuldigte dann am 26. August 2014 aus, die Basis für den vereinbarten Preis von CHF 20‘000.00 für die H.________ GmbH sei der vorgelegte Abschluss 2003 gewesen (pag. 295 Z. 120 ff.). Zudem hätten sie gewusst, wie viel Umsatz die H.________ GmbH bei der L.________ AG gemacht habe und dass das Fahrzeug im Jahr 2005 voll abbezahlt gewesen wäre. Das Fahrzeug habe Anfang 2004 noch einen Verkehrswert von mindestens CHF 100‘000.00 gehabt. Bezüglich der K.________ GmbH sei es etwas das glei- che gewesen wie bei der H.________ GmbH (pag. 298 Z. 204 ff.). Sie hätten ge- wusst, wie viel das Fahrzeug Umsatz mache in einem Monat/Jahr. An und für sich seien die Voraussetzungen, diese Gesellschaft zu übernehmen, gut gewesen. Angesichts seiner früheren Äusserungen sowie der vorhandenen Dokumente scheint die Darstellung des Beschuldigten im Strafverfahren als nachgeschobene Schutzbehauptung und überzeugt nicht. Die Kammer erachtet vielmehr als erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Übernahme der beiden Firmen und ins- besondere zum Zeitpunkt der Gründung der F.________ GmbH nicht wusste, wie die beiden Firmen wirtschaftlich genau dastanden. Er verfügte zudem über keiner- lei Unterlagen, die den von ihm angegebenen Wert von insgesamt CHF 50‘000.00 belegt hätten. Hingegen lagen verschiedene Indizien dafür vor, dass der tatsächli- che Wert um einiges tiefer lag. Trotzdem behauptete er gegenüber dem Notar, die Stammanteile der H.________ GmbH und K.________ GmbH seien zusammen CHF 50‘000.00 wert. 9. Rechtliche Würdigung Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung gemäss Art. 253 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 240): «„Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine un- richtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ (Art. 253 StGB). 12 Art. 253 StGB umfasst die mittelbare Falschbeurkundung durch Beamten und Personen öffentlichen Glaubens. Eine solche Person ist der Notar, dessen Mitwirkung z.B. für die Gründung einer AG oder GmbH nötig ist (TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 253 N 1 f., nachfolgend zitiert: AUTOR, Praxiskom- mentar). Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täu- schung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliessen muss. Als Täuschung genügen einfache Falschangaben, Arglist ist nicht erforderlich (BGE 6B_731/2008, E. 4.3.). Der Be- griff der Urkunde richtet sich auch bei diesem Artikel nach Art. 110 Abs. 4 und 5 StGB. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB handelt es sich bei Urkunden um Schriften, die „bestimmt und geeignet sind (…) eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.“ Öffentliche Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 5 StGB solche Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öf- fentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Subjektiv erfordert Art. 253 StGB nur Vorsatz, nicht auch noch eine Schädigungs- oder Vorteilsab- sicht, wobei Eventualvorsatz genügt (WEDER, in: Donatsch (Hrsg.)/Flachsmann/Hug/Weder, Kommen- tar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 253 N 11 f., nachfolgend zitiert: AUTOR, Donatsch et al., Kom- mentar StGB). Der Gebrauch der erschlichenen Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, stellt eine mitbe- strafte Nachtat dar, so das Bundesgericht schon in BGE 100 IV 243.» Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer aufgrund des erwiesenen Sachverhalts als erstellt, dass die H.________ GmbH und die K.________ GmbH zum Gründungszeitpunkt der F.________ GmbH nicht einen Wert von CHF 50‘000.00 aufwiesen und der Beschuldigte Notar J.________ folglich über den Wert der Stammanteile der beiden Firmen täuschte. Bei Notar J.________ handelt es sich, wie von Art. 253 StGB vorausgesetzt, um eine Person öffentlichen Glaubens. Zudem handelt es sich bei der Gründungsurkunde einer GmbH zweifel- los um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB. Der Wert einer Sacheinlage stellt eine rechtlich erhebliche Tatsache dar. Folglich bewirkte der Be- schuldigte mit seiner Falschangabe gegenüber dem Notar eine inhaltlich unrichtige Beurkundung. Er tat dies im Wissen, dass ihm selber der Wert der beiden Firmen nicht bekannt war, jedoch viele Indizien vorlagen, welche gegen einen Wert von CHF 50‘000.00 sprachen. Damit rechnete der Beschuldigte wenigstens mit der Möglichkeit der Unwahrheit der zu beurkundenden Tatsachen und nahm eine un- richtige Beurkundung durch den Notar zumindest in Kauf. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte, war dabei sein primäres Handlungsziel nicht, eine falsche Ur- kunde zu erschleichen. Es ging ihm vielmehr darum, die F.________ GmbH mög- lichst schnell und reibungslos zu gründen. Sämtliche Tatbestandsmerkmale sind erfüllt und der Beschuldigte ist der Erschlei- chung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig zu erklären. III. Zum Vorwurf der Misswirtschaft 10. Vorwurf in der Anklageschrift und Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Sachverhalte des ersten und vierten Lemma der Ziff.I.3 der Anklageschrift als nicht erstellt. Aufgrund des vorliegend geltenden Ver- 13 schlechterungsverbots bzw. in Ermangelung einer (Anschluss-)Berufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft sind diese Feststellungen nicht mehr Gegenstand des obe- rinstanzlichen Verfahrens. Zu Beurteilen sind folglich noch das zweite, dritte und fünfte Lemma von Ziff. I.3 der Anklageschrift (pag. 18 003 f.): «Misswirtschaft, begangen zum Nachteil der Gläubiger der F.________ GmbH, über welche am 2. November 2006 der Konkurs eröffnet wurde, indem der Beschuldigte, in seiner Funktion als Geschäftsführer und Gesellschafter der F.________ GmbH, namentlich - […] - am […] 2004 (Datum der Gründungsurkunde) / […] 2004 (Eintrag ins Handelsregister) in Y.________ (damaliger Sitz der Gesellschaft), evtl. anderswo, gemeinsam mit I.________ die Firma F.________ GmbH gründete und sie das Stammkapital nur zu 50% mit Sacheinlagen libe- rierten, dies einerseits mit Stammanteilen der K.________ GmbH zum Nominalwert von CHF 20‘000.00 und andererseits mit Stammanteilen der H.________ GmbH zum Nominalwert von CHF 30‘000.00, obwohl sowohl die K.________ GmbH als auch die H.________ GmbH im damaligen Zeitpunkt zu 100% von der L.________ AG abhängig waren, welche bereits Anfang 2004 überschuldet war, und über welche am […] 2004 sodann der Konkurs eröffnet wurde, wes- halb der F.________ GmbH von Beginn weg die Substanz fehlte (ungenügende Kapitalausstat- tung); - am 22. März 2005 in W.________ (damaliger Sitz der F.________ GmbH), evtl. anderswo, der K.________ GmbH einen Vorschuss in der Höhe von CHF 40‘000.00 gewährte, obwohl die F.________ GmbH zu diesem Zeitpunkt selbst nicht über die entsprechenden erforderlichen Mit- tel verfügte und sich die K.________ GmbH zudem ebenfalls in massiven finanziellen Schwie- rigkeiten befand; - […]; - am 14. Oktober 2005 in X.________ als Tagespräsident per Stichentscheid entschied, die Bilanz der F.________ GmbH nicht zu deponieren, bzw. die Jahresrechnung 2004 der F.________ GmbH zu genehmigen und die Geschäftsleitung zu entlasten, obwohl namentlich die F.________ GmbH per 31. Dezember 2004 bereits überschuldet war und I.________ in seiner Funktion als Gesellschafter beantragt hatte, dass die Jahresrechnung 2004 und die Zwischenbi- lanz 2005 nicht zu genehmigen seien und die Geschäftsleitung bezüglich der Jahresrechnung 2004 nicht zu entlasten sei; wodurch die Überschuldung der F.________ GmbH von Anfang an herbeigeführt und später ver- schlimmert wurde (Zunahme der Forderungen gegenüber der F.________ GmbH in der Zeit vom […] 2005 bis zur Konkurseröffnung am […] 2006 um über CHF 500‘000.00).» Die Vorinstanz fasste wiederum zunächst den Sachverhalt sowie die Aussagen des Beschuldigten ausführlich und korrekt zusammen (pag. 18 248 ff.). Diese Aus- führungen werden nicht bestritten, es wird darauf verwiesen. In ihrer Beweiswürdigung zum zweiten Lemma verwies die Vorinstanz für die Fest- stellung, wonach die K.________ GmbH und die F.________ GmbH (recte: H.________ GmbH) zusammen nicht CHF 50‘000.00 wert gewesen seien und der Beschuldigte dies zumindest in Kauf genommen habe, auf ihre vorangehenden 14 Ausführungen zum Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung. Damit sei offensichtlich, dass auch die F.________ GmbH von Beginn weg keine genügende Substanz aufgewiesen habe (pag. 18 255). Zum dritten Lemma führte die Vorinstanz zusammengefasst aus (vgl. hierzu pag. 18 255), es ergebe sich aus den entsprechenden Bankdokumenten, dass Va- luta 22. März 2005 CHF 40‘000.00 vom Kontokorrent-Konto der F.________ GmbH bei der S.________ (Bank) auf das Konto der K.________ GmbH geflossen seien. Das Kontokorrent-Konto sei erst per diesem Datum mit einer Limite von CHF 100‘000.00 eröffnet worden, wobei diese gleich praktisch vollumfänglich aus- geschöpft worden sei. Bis zum Konkurs habe die F.________ GmbH den Kontokor- rent-Kredit nicht zurückbezahlen können. Die Bank sei nur wegen zweier Todesfall- risiko-Policen, welche zur Abdeckung des Kredits hinterlegt gewesen seien, nicht zu Schaden gekommen. Daraus ergebe sich zum einen, dass der Beschuldigte entgegen seiner Aussage nicht CHF 40‘000.00 in die F.________ GmbH einge- schossen habe. Zum anderen sei damit auch erstellt, dass die F.________ GmbH selbst nicht über die notwendigen Mittel verfügt habe, um der K.________ GmbH die CHF 40‘000.00 zur Verfügung zu stellen. Die K.________ GmbH sei auf einen ständigen Geldzufluss aus der F.________ GmbH angewiesen gewesen und schon Ende März 2005 am wirtschaftlichen Abgrund gestanden. Weniger als einen Monat nach Überweisung der CHF 40‘000.00 habe der Beschuldigte ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht (welches dann wegen Verschweigens offener Lohnforderungen von über CHF 110‘000.00 später widerrufen wurde). Die Vorin- stanz erachtete es aufgrund dieser Umstände als erstellt, dass der Beschuldigte im Moment der Überweisung der CHF 40‘000.00 an die K.________ GmbH wusste, dass sich diese in sehr grossen finanziellen Schwierigkeiten befand. Damit sei ihm auch klar gewesen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die F.________ GmbH die- sen «Vorschuss» verlieren würde, sehr gross gewesen sei. Zum fünften Lemma führte die Vorinstanz aus, bereits aus dem (vom Beschuldig- ten unterzeichneten) Protokoll der Gesellschafterversammlung gehe zum einen hervor, dass die F.________ GmbH per 31. Dezember 2004 überschuldet gewesen sei, zum anderen, dass der Beschuldigte mit Stichentscheid entschieden habe, die Jahresrechnung dennoch zu genehmigen und die Geschäftsführung zu entlasten. Zudem habe der Beschuldigte, obwohl auch am Tag der Gesellschafterversamm- lung (14. Oktober 2005) eine Überschuldung der F.________ GmbH vorgelegen habe, zu Unrecht deren Bilanz nicht deponiert. So deute nichts darauf hin, dass sich die wirtschaftliche Lage im Laufe des Jahres 2005 verbessert habe und es ha- be auch keine Aussicht mehr darauf bestanden, dass die der L.________ AG ge- währten Darlehen in die F.________ GmbH bzw. die K.________ GmbH und die H.________ GmbH zurückfliessen würden. 11. Vorbringen des Beschuldigten und Erwägungen der Kammer 11.1 Zum zweiten Lemma von Ziff. I.3 der Anklageschrift Der Beschuldigte verweist bezüglich des zweiten Lemmas von Ziff. I.3 der Ankla- geschrift auf seine Ausführungen zum Tatbestand des Erschleichens einer falschen Urkunde. Kernvorwurf in diesem Lemma ist der Umstand, dass der F.________ 15 GmbH von der Gründung an die Substanz fehlte, weil die Firmen H.________ GmbH und K.________ GmbH tatsächlich nicht den angegebenen Wert aufwiesen. Mit dieser Frage und den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung hat sich die Kammer bereits eingehend unter Ziff. II.8 hiervor auseinandergesetzt. Sie kam diesbezüglich zum Schluss, dass die H.________ GmbH und K.________ GmbH mitnichten einen Wert von CHF 50‘000.00 aufwiesen. Damit steht gleichzeitig fest, dass die Gründung der F.________ GmbH mit unzureichenden Mitteln vorgenom- men wurde, indem die Stammanteile zweier praktisch wertloser GmbHs als Sach- einlagen eingebracht wurden. Folglich erachtet die Kammer den dem Beschuldig- ten im zweiten Lemma vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt. 11.2 Zum dritten Lemma von Ziff. I.3 der Anklageschrift Zum dritten Lemma von Ziff. I.3 der Anklageschrift weist der Beschuldigte zunächst darauf hin, dass die K.________ GmbH nach dem Konkurs der L.________ AG auf Drängen des Konkursamtes und des Beco einen grossen Teil der Mitarbeiter und einen Teil des Fuhrparks der L.________ AG übernommen habe. Es seien darauf- hin von allen Seiten Forderungen, welche eigentlich die L.________ AG betroffen hätten, an die K.________ GmbH gestellt worden. Die offenen Frachtforderungen gegenüber der L.________ AG hätten ein grosses Loch von rund CHF 370‘000.00 in die Kasse der K.________ GmbH gerissen. Das Resultat seien Liquiditätspro- bleme in der K.________ GmbH gewesen, welche sofort und unbürokratisch hätten gelöst werden müssen. Wenn das (erstinstanzliche) Gericht nun argumentiere, dass die F.________ GmbH der K.________ GmbH nie hätte Betriebskapital zur Verfügung stellen dürfen, liege es aus der Sicht des Beschuldigten im Jahr 2004 bzw. 2005 falsch. Es sei damals darum gegangen, mit den Gläubigern Lösungen zu finden und Arbeitsplätze zu sichern und dies brauche seine Zeit. Wenn die F.________ GmbH der K.________ GmbH kurzfristig Betriebskapital zur Verfü- gung gestellt habe, sei dies legitim und notwendig gewesen, um die laufenden Ver- handlungen nicht zu gefährden. Die F.________ GmbH habe damals erst gerade durch die S.________ (Bank) eine Kontokorrentkredit über CHF 100‘000.00 erhal- ten. Es könne davon ausgegangen werden, dass dies einer maroden Gesellschaft nicht gewährt worden wäre. Die vom Gericht angeführten Todesfallrisiko-Policen hätten gerade nicht dazu beigetragen, dass die S.________ (Bank) keinen Scha- den genommen habe, das Gericht verkenne die wahre Natur einer Todesfallrisiko- Police. Zudem habe die Familie des Beschuldigten ebenfalls ein Darlehen an die K.________ GmbH zur Stützung der Liquidität gewährt, man sei zuversichtlich ge- wesen. Die Liquidität bei der F.________ GmbH sei somit vorhanden gewesen, um der K.________ GmbH einen Vorschuss zur Begleichung der anstehenden Löhne zu gewähren. Was der Beschuldigte hier vorbringt, vermag die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. So ist für die Frage, ob der Beschuldigte für die F.________ GmbH der K.________ GmbH leichtsinnig einen Kredit gewährt hat, nicht von Bedeutung, weshalb die K.________ GmbH einen solchen benötigte. Wesentlich ist hingegen, dass die F.________ GmbH zum Zeitpunkt der Kreditge- währung selber noch gar keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte (vgl. hierzu die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 298 Z. 215). Zudem war ihre einzige vor- 16 gesehene Aktivität die Beteiligung an der L.________ AG (pag. 176 Frage 14, pag. 178 Frage 23). Im Frühjahr 2005 stand indes aufgrund des Konkurses der L.________ AG bereits fest, dass eine solche Beteiligung und damit die Erfüllung des Gründungszwecks der F.________ GmbH nicht mehr möglich sein würde. Die F.________ GmbH verfügte im Jahr 2004 gemäss den Angaben des Beschuldigten denn auch über keinerlei flüssige Mittel (pag. 178 Frage 23). Sie sei vielmehr per 31. Dezember 2004 überschuldet gewesen, wobei aber noch nicht festgestanden habe, ob aus dem Konkurs der L.________ AG noch etwas zurückkomme oder nicht (pag. 178 Frage 28). Den Kredit konnte die F.________ GmbH unbestritte- nermassen auch nur deshalb gewähren, weil sie bei der S.________ (Bank) ein Kontokorrent-Konto eröffnet hatte. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich zur Recht fest, dass dieses Konto unmittelbar nach der Eröffnung praktisch vollumfänglich ausgeschöpft und nie mehr ausgeglichen wurde (pag. 328). Damit steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die F.________ GmbH das Darlehen gewährte, ob- wohl sie dazu selber nicht über die erforderlichen Mittel verfügte. Dass sich die K.________ GmbH in massiven finanziellen Schwierigkeiten befand, führt der Be- schuldigte vorliegend selber aus. Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. 11.3 Zum fünften Lemma von Ziff. I.3 der Anklageschrift Der Beschuldigte macht hinsichtlich des fünften Lemmas von Ziff. I.3 der Anklage- schrift geltend, er habe zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung davon aus- gehen dürfen, dass kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestehe. So seien zwei Rechtsanwälte anwesend gewesen, keiner von ihnen hätte darauf hingewiesen, dass aufgrund der Zahlen die Bilanz zu deponieren sei. Der Abschluss 2004 zeige auf, dass das Darlehen über CHF 100‘000.00 beim Konkursamt L.________ AG kolloziert worden sei. Sicherheitshalber habe die T.________ Treuhand dieses Darlehen in der Bilanz wertberichtigt. Die Familie A.________ hätte zu diesem Zeitpunkt zudem Rangrücktritt auf dem Darlehen von CHF 80‘000.00 erklärt, wenn eine Überschuldung gegeben gewesen wäre. Es wäre auch möglich gewesen, an der Gesellschafterversammlung zu beschliessen, das Kapital zu 100% zu liberie- ren, was gerade nicht getan worden sei. Auch das sei ein Indiz dafür, dass man nicht von einer Überschuldung ausgegangen sei. Es seien weitere Massnahmen geplant gewesen. Zudem habe zu diesem Zeitpunkt die berechtigte Hoffnung be- standen, dass die Gläubiger der L.________ AG zu einer Dividende kommen wür- den. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Beschuldigten als Verwaltungsrat und nicht jene der Rechts- anwälte gewesen wäre, allenfalls die Bilanz zu deponieren. Zudem geht aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 8. April 2011 hervor, dass offenbar Rechts- anwalt U.________ I.________ empfohlen hatte, die Rechnung 2004 nicht zu ge- nehmigen (pag. 177 Frage 20). Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass I.________ dies auch nicht tat. Auf die Frage, ob die F.________ GmbH per 31. Dezember 2004 überschuldet gewesen sei, antwortete der Beschuldigte (pag. 178 Frage 28): «Doch, die war überschuldet. Aber zu diesem Zeitpunkt wussten wir ja noch nicht, ob aus dem Kon- kurs L.________ AG noch etwas zurück kommt oder nicht.» Einen Rangrücktritt für das Dar- lehen von CHF 80‘000.00 habe er trotzdem nicht erklärt (pag. 178 29. Frage). Zu- 17 dem wurde entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der General- versammlung beschlossen, dass Kapital von 50% auf 100% nach zu liberieren (pag. 182). Auch dieser Umstand spricht also für und nicht gegen eine Überschul- dung. Wie zudem bereits die Vorinstanz ausführte, hatte der Beschuldigte rege Kontakte zur Konkursverwaltung der L.________ AG (vgl. hierfür das Konkurspro- tokoll pag. 19 016; der Beschuldigte war klarerweise eine wichtige Ansprechperson im Rahmen des gesamten Konkursverfahrens der L.________ AG; zudem war er beispielsweise auch an der Erstellung des Konkurs-Inventars beteiligt, pag. 19 124). Er konnte mithin kaum mehr ernsthaft davon ausgehen, dass von Seiten der L.________ AG nennenswerte Geldbeträge zurückfliessen würden. Damit ist für die Kammer auch dieser Anklagesachverhalt erstellt. 11.4 Zusammenfassung Für die Zusammenfassung des erstellten Sachverhalts kann auf das von der Vorin- stanz zur Frage der Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung der F.________ GmbH Gesagte verwiesen werden (pag. 18 257): «Da die Beteiligungen an der K.________ GmbH und der H.________ GmbH schon von Anfang an nicht werthaltig waren, setzte der Beschuldigte bereits bei ihrer Gründung eine wesentliche Ursache für die Überschuldung der F.________ GmbH. Auch gab er gegenüber der Staatsanwältin zu, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten von Anfang 2005 bis Mitte 2005 massiv und auch bis Ende 2005 nochmals um rund CHF 180‘000.00 zunahmen, die Überschuldung also offensichtlich verschlimmert wurde. Hingegen kann der Anklage nicht gefolgt werden, dass die Forderungen gegenüber der F.________ GmbH zwischen Oktober 2005 und der Konkurseröffnung am […] 2006 um weitere rund CHF 500‘000.00 zunahmen. Die Anklage stützt sich offensichtlich auf die verschiedenen Bilanzen in den Akten. Diese sind jedoch derart unzuverlässig, dass darauf keinesfalls abgestellt werden kann. Es sei nur erwähnt, dass sich z.B. eine Bilanz per 31.12.2005 mit Druckdatum 14.10.2005 in den Ak- ten findet. Es fehlt eine Buchhaltung, die diesen Namen verdient. Nicht nur fehlen Teile der Belege und eine systematische Ablage (in den gesamten beschlagnahmten Akten finden sich wild verstreut Teile der Buchhaltung), es sind nicht einmal alle Kontoblätter vorhanden. Die T.________ Treuhand teilte der Staatsanwaltschaft denn auch mit, dass schon die Buchhaltung 2004 nur provisorisch sei. Dass damit keine verlässliche Buchhaltung 2005 geführt werden kann, ist offensichtlich. Dennoch be- steht aufgrund der gesamten Akten kein Zweifel daran, dass die Schulden der F.________ GmbH nach dem Konkurs der K.________ GmbH bis Ende Dezember 2005, als der Beschuldigte die Reste des Transportgeschäfts der [Firma] V.________ übergab, noch weiter anwuchsen und sich bis zum Konkurs im November 2006 auch nicht mehr verringerten.» 12. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich ein Schuldner wegen Misswirtschaft unter anderem strafbar, wenn er durch ungenügende Kapitalausstattung, leichtsinniges Gewähren von Kredit oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Über- schuldung herbeiführt oder verschlimmert und über ihn der Konkurs eröffnet wird. Die Vorinstanz hat sich in den allgemeinen Ausführungen ausführlich mit dem Tat- bestand auseinander gesetzt (pag. 18 258 ff.). Gestützt auf den oberinstanzlich als erstellt erachteten Sachverhalts kann für die Subsumtion auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 18 260 f.): 18 «Der Beschuldigte kommt als Geschäftsführer und Gesellschafter der F.________ GmbH gestützt auf aArt. 172 StGB (entspricht inhaltlich in Bezug auf die Vermögensdelikte dem heutigen Art. 29 StGB) als Täter in Frage. Auch ist die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat einfache Misswirtschaft, begangen durch mehrere Bankrotthandlungen, ange- klagt. Somit ist zu prüfen, ob die verschiedenen dem Beschuldigten nachgewiesenen Handlungen in ihrer Gesamtheit den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllen. Wie aus der Beweiswürdigung hervor- geht, hat er schon mit der Gründung der F.________ GmbH mit völlig unzureichenden Mitteln, indem er nämlich die Stammanteile zweier praktisch wertloser GmbHs als Sacheinlage einbrachte, eine we- sentliche Ursache für die Überschuldung der F.________ GmbH gesetzt. Indem er im März 2004 CHF 40‘000.00 an die offenkundig nicht mehr kreditwürdige K.________ GmbH überwies, gewährte er im Sinne des Tatbestands leichtsinnig einen Kredit und verschlimmerte damit die Vermögenslage der F.________ GmbH weiter. Dass er dann im Oktober 2005 die Bilanz der F.________ GmbH nicht deponierte, ist als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung zu qualifizieren und verschlimmerte de- ren Überschuldung massiv. Der Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen und der Vermö- genseinbusse ist offenkundig gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 165 StGB ist damit erfüllt. Die Beweiswürdigung hat weiter ergeben, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Aufgrund der Akten und insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht in der Hauptverhandlung verschaffen konnte, schätzt es den Beschuldigten als jemanden ein, der zwar eigentlich genau wusste, dass er so nicht hätte vorgehen dürfen, der aber vor sich selbst nicht zugeben konnte, dass er als Transportunternehmer gescheitert war und deshalb al- les, auch gänzlich Unvernünftiges, tat, um irgendwie weitermachen zu können. Zur Konkurrenz sei im Übrigen noch Folgendes ausgeführt: Im zweiten Lemma der Anklageschrift wird dem Beschuldigten die Gründung der F.________ GmbH mit völlig unzureichenden Mitteln vor- geworfen, weil die K.________ GmbH und die H.________ GmbH nicht CHF 50‘000.00 wert gewesen waren, mit anderen Worten ist der gleiche Sachverhalt umschrieben wie beim Erschleichen der Falschbeurkundung. Die beiden Tatbestände schützen jedoch unterschiedliche Rechtsgüter, so dass echte Konkurrenz gegeben ist. Bei der Strafzumessung wird aber diese teilweise Überschneidung zu beachten sein.» Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Beschuldigte ist mithin der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht und allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist vorliegend wegen der im Jahr 2007 eingeführten Möglichkeit der Geldstrafe das neue Recht das mildere (pag. 18 261 f.). Es ist mithin der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene, neue allgemeine Teil des StGB anzuwenden. Auch die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Straf- zumessungen (pag. 18 262 f.) und zum Asperationsprinizip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (pag. 18 264) sind ausführlich und zutreffend. Es wird an dieser Stelle darauf verwiesen. Allerdings weicht die 2. Strafkammer in konstanter Praxis insoweit vom zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 19 (pag. 18 264) ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies insbesondere dann, wenn sich einzelne Täterkomponenten le- diglich bei einem von mehreren Delikten manifestieren (vgl. dazu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, in: forumpoenale 2/2016, S. 97; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N. 360). Aufgrund einer Praxisänderung des Bundesgerichts kann demgegenüber den vor- instanzlichen Ausführungen zur retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB (pag. 18 265) nicht gefolgt werden. Während früher gemäss Bundesgericht der Richter, welcher die Zusatzstrafe bestimmte, selbständig darüber entscheiden konnte, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (vgl. hierzu beispielsweise BGE 137 IV 57 E. 3.3.1), wird ihm heute nicht mehr erlaubt, auf die Grundstrafe zurück zu kom- men. So führt das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 aus (E. 2.4.1 ff.): «2.4.1. Aus der Entstehungsgeschichte und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe erlaubt. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatzstrafe der noch nicht abgeurteilten Delikte entschieden […]. Das Gesetz bezeichnet die bei retrospektiver Konkurrenz auszusprechende Strafe, die sich der ersten Strafe (Grundstrafe) anfügt, im Gegensatz zur Gesamtstrafe (peine d'ensemble, pena unica; Art. 49 Abs. 1 StGB) als Zusatzstrafe (peine complémentaire ou additionnelle ou supplémentaire, pena addizionale; Art. 49 Abs. 2 StGB; […]). Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilte (n) Tat (en) zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie […]. Art. 49 Abs. 2 StGB betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit. Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten aussprechen […]. 2.4.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unabänderlichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind […]. Die neuerliche Rechtsprechung ist fortzuführen und zu präzisieren. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation 20 zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens "falsche" Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären ([…]), würde es faktisch - und nicht nur hypothetisch - in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe ausfällen. Der hypothetischen Gesamtstrafe läge eine mit der tatsächlich ausgefällten, nicht übereinstimmende (höhere oder niedrigere) Grundstrafe zu Grunde, deren Differenz sich eins zu eins in der Zusatzstrafe niederschlagen würde. Der Täter würde über die Zusatzstrafe nachträglich für die bereits rechtskräftig beurteilten Taten schwerer bestraft oder privilegiert (unzutreffend insoweit: 6B_368/2010 vom 23. August 2010 E. 5.4). Dass das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils unverändert bleibt, schliesst den faktischen Eingriff in die Grundstrafe und somit in die Rechtskraft des Ersturteils nicht aus. Beides will Art. 49 Abs. 2 StGB aber gerade aussch- liessen.» Diese neue Rechtsprechung ist vorliegend zu berücksichtigen. 14. Konkrete Strafzumessung 14.1 Zusatzstrafe und schwerstes Delikt Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil des dama- ligen Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 14. November 2007 (vgl. hierzu auch den aktuellen Strafregisterauszug pag. 18 348) zu bestimmen (pag. 18 267). Insbeson- dere erachtet auch die Kammer für die zu beurteilenden Delikte – insbesondere mit Blick auf die Strafhöhe – die Ausfällung einer Geldstrafe als die angemessen Sank- tion. Die damals beurteilten Delikte (Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kon- trollschilder, Unterlassung der Buchführung und Erschleichen eines gerichtlichen Nachlassvertrags) sanktionierte das Gericht mit einer Strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.00, bedingt auf zwei Jahre, sowie einer Busse von CHF 500.00. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau. Diese Strafe ist bei der Festsetzung der Zusatzstrafe, gestützt auf die soeben zitierte Praxisände- rung des Bundesgerichts, unabänderbar. In einem ersten Schritt ist das schwerste Delikt für die Bestimmung der Einsatzstra- fe festzusetzen. Dabei weisen die Tatbestände des Erschleichens einer Falsch- beurkundung und der Misswirtschaft mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe im Vergleich zu den übrigen Delikten (Nichtab- gabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder, Unterlassung der Buchführung und Erschleichen eines gerichtlichen Nachlassvertrags) die höhere Strafandrohung auf und wiegen damit objektiv schwerer. Innerhalb dieser beiden Delikte schliesst sich die Kammer der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Misswirtschaft ein «Mehr von Handlungen» beinhaltet als die Erschleichung der Falschbeurkundung und deshalb als das schwerere Delikt erscheint. Es ist hierfür eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche dann für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. 21 14.2 Einsatzstrafe Misswirtschaft 14.2.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den objektiven Tatkomponenten Folgendes fest (pag. 18 267 f.): «Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist bei der Misswirtschaft nicht leicht zu bestimmen. Es kann zwar festgestellt werden, dass die 2.- und 3.-Klassgläubiger einen Verlust von über CHF 500’00.00 [500‘000.00] erlitten, was zweifellos sehr viel ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt je- doch auch, dass nicht der gesamte Verlust der Gläubiger den strafbaren Fehlhandlungen des Be- schuldigten angelastet werden kann, sondern dass verschiedene Faktoren (v.a. nicht strafbares, aber wirtschaftlich unkluges Handeln, aber auch die Abhängigkeit von anderen Gesellschaften und von Markteinflüssen) zu derart hohen Konkursverlusten führten. Im Vergleich mit anderen Konkursen von ähnlich kleinen Unternehmen muss dennoch festgestellt werden, dass der Konkursverlust ausserge- wöhnlich hoch ist. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit als recht gross zu bezeichnen. Die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs ist absolut deliktstypisch. Wie so viele andere Unternehmer auch konnte sich der Beschuldigte sein Scheitern nicht eingestehen und war offenbar auch nicht in der Lage, sich adäquate Hilfe zu holen, liess die Buchhaltung schlittern und versuchte, die verschiedenen Firmen irgendwie am Leben zu erhalten. Die Art und Weise der Tatbegehung fällt daher nicht stark negativ ins Gewicht. Mit dem eben Gesagten sind auch die Beweggründe für sein Handeln umschrieben. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte in grossem Umfang selbst begünstigt hätte. Er wollte um jeden Preis mit dem Transportgeschäft weitermachen und überschritt dabei die vom Gesetz vorgegebenen Grenzen. Er handelte mindestens eventualvorsätzlich und ohne äussere Not, was leicht zu seinem Nachteil zu werten ist. Ohne Berücksichtigung der Täterkomponente und ohne Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB ist die Einsatzstrafe auf 120 Strafeinheiten festzulegen.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Sie erachtet mithin für die objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 120 Tages- sätzen als angemessen. 14.2.2 Täterkomponenten Zu den Täterkomponenten führte die Vorinstanz aus (pag. 18 268): «Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat ist auf die Ausführungen zur Person (Ziff. II) zu verweisen. Insgesamt ergibt sich daraus nichts, was zu einer Strafreduktion Anlass geben würde. Das Verhalten im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden, der Beschuldigte hat sich den Befragun- gen gestellt, allerdings kann nicht von einem eigentlichen Geständnis und Einsicht und Reue gespro- chen werden. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich über Jahre bemühte, das noch nicht liberierte Stammkapital der F.________ GmbH nachzuliberieren und damit immerhin er- möglichte, dass die 1.-Klassgläubiger befriedigt werden konnten. Zu den momentanen Verhältnissen kann ebenfalls auf die Ausführungen in Ziff. II. oben verwiesen und festgehalten werden, dass diese absolut geordnet sind. Der Beschuldigte arbeitet zu 100%, lebt nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen und hat ein stabiles Verhältnis zu seinen Kindern. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug hat er sich seit dem Urteil des damaligen Gerichtspräsi- denten von Bern-Laupen aus dem Jahr 2007 nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. pag RG 22 18 067 f.), aktuell ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig. Aus dem Jahr 2014 weist er gemäss aktuellem Betreibungsregister eine offene Betreibung über CHF 23‘521.80 einer Sanitär- und Heizungsfirma auf, Verlustscheine existieren keine (pag. RG 18 070). Insgesamt erscheinen seine persönlichen Verhältnisse geordnet. Die Täterkomponenten sind insbesondere aufgrund der Nachzahlungen des Beschuldigten im Kon- kurs der F.________ GmbH zu seinen Gunsten zu werten und die Strafe um 30 Strafeinheiten zu verringern.» Auch diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Weil je- doch an dieser Stelle die Täterkomponenten nur hinsichtlich der Misswirtschaft zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. IV.13 hiervor), ist bloss eine anteilsmässige Herabsetzung der Strafe vorzunehmen. Die Kammer erachtet eine Reduktion um 20 Tagessätze als angemessen. 14.2.3 Fazit Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Tatbe- stand der Misswirtschaft eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Berufungsführers angemessen. 14.3 Asperation für die weiteren Delikte Die Einsatzstrafe ist für die Verurteilung wegen Erschleichens einer falschen Beur- kundung sowie für die Delikte im Urteil vom 14. November 2007 angemessen zu asperieren. Zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten des Erschleichens einer fal- schen Beurkundung hielt die Vorinstanz richtigerweise fest (pag. 18 268): «Auch bei diesem Delikt ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht leicht zu bestimmen. Der Beschuldigte hat nur eine Urkunde und nicht mehrere erschlichen. Andererseits handelt es sich um ein Dokument mit grosser Aussenwirkung, weil dieses direkt Niederschlag im Handelsregister findet (anders als zum Beispiel Grundstückkaufverträge) und die Geschäftspartner der F.________ GmbH darauf vertrauen durften, dass diese ein werthaltiges Stammkapital hatte. Das Erfolgsunrecht ist da- her nicht zu bagatellisieren. Wiederum ist die Art und Weise der Deliktsbegehung absolut typisch, der Beschuldigte hat ge- genüber dem Notaren falsche Behauptungen aufgestellt, diese aber nicht noch mit weiteren gefälsch- ten Urkunden unterlegt, mit anderen Worten handelt es sich nur um eine „einfache“ und nicht etwa ei- ne „arglistige“ Täuschung. Die Beweggründe für diese Tat haben sich dem Gericht auch in der Hauptverhandlung nicht er- schlossen (vgl. dazu oben in Ziff. III.A.3.), irgendwelche altruistischen Beweggründe, die sich strafmil- dern auswirken könnten, sind jedoch nicht zu erkennen. Der Beschuldigte handelte zumindest even- tualvorsätzlich.» Bezüglich der Täterkomponenten kann auf das zum Tatbestand der Misswirtschaft gesagte verwiesen werden. Insgesamt erachtet die Kammer für das Erschleichen einer Falschbeurkundung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 50 Tagessätze als angemessen. Die im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz mit zu berücksichtigenden Delikte hat der Gerichtspräsident des damaligen Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit ei- 23 ner Strafe von 20 Tagessätzen sanktioniert. Die Kammer erachtet hierfür eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 12 Tagessätze als angemessen. 14.4 Zwischenfazit Strafzumessung Für alle Delikte zusammen resultiert folglich eine Strafe von 162 Tagesätzen Geldstrafe. Hiervon sind die 20 Tagessätze, welche mit Urteil vom 14. November 2007 ausgefällt wurden, abzuziehen. Es verbleibt mithin eine Strafe von 142 Ta- gessätzen Geldstrafe. 14.5 Lange Verfahrensdauer / Verletzung des Beschleunigungsgebots In einem weiteren Schritt ist nun dem erheblichen Zeitablauf seit den Taten Rech- nung zu tragen. Zwar berücksichtigte die Vorinstanz sowohl einerseits die Verlet- zung des Beschleunigungsgebots und andererseits das Verstreichen verhältnis- mässig langer Zeit (Art. 48 lit. e StGB), sie hielt die beiden Strafzumessungsfakto- ren jedoch begrifflich nicht klar auseinander. Zwar ist beiden Reduktionsgründen gemeinsam, dass der Zeitfaktor eine Rolle spielt. Abgesehen davon sind sie jedoch unterschiedlicher Art. Gemäss Art. 48 lit. e StGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gesetz stellt hier ausdrücklich einen Konnex zwischen Zeitablauf und fehlendem Strafbedürfnis her. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber länge- re Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit nichts hat zu Schulden kommen lassen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 39 f. zu Art. 48 StGB). Das Beschleunigungsgebot hingegen verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn er- hobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 180 zu Art. 47 StGB). Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes setzt zum einen nicht das Erfüllen der Kriterien von Art. 48 lit. e voraus und stellt zum andern eine über die Strafmilderung hinausgehende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfü- gung (strafmindernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung, Schuldigspre- chung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe oder sogar Verfah- renseinstellung, vgl. BGE 117 IV 124 E. 4.d). Treffen beide Bestimmungen zusammen, so stellt sich daher weder ein Problem der Doppelverwertung noch sind die beiden Bestimmungen einfach austauschbar. Sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, können grundsätzlich beide Bestim- mungen Anwendung finden (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 43 zu Art. 48 StGB). 14.5.1 Verjährungsnähe In einem neueren Entscheid 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.4. hat das Bun- desgericht dazu folgendes festgehalten: «1.4.4. Gemäss Art. 64 al. 8 aStGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn seit der Tat verhältnis- mässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohlverhalten hat. Die neue 24 Bestimmung in Art. 48 lit. e StGB entspricht trotz des abgeänderten Wortlauts der altrechtlichen Rege- lung (Urteil 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.1). Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist gemäss der Rechtsprechung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil 6B_339/2014 vom 27. November 2014 E. 3.1 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch Ur- teil 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012 E. 17.5). […]» Mit der Bestimmung von Art. 48 lit. e StGB soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Strafbedürfnis mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (pag. 18 269), ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Zwischen Tatbegehung und dem Urteil sind mittlerweile gut 10 Jahre ver- gangen und der Beschuldigte hat sich seither wohl verhalten. Das Strafbedürfnis scheint in Berücksichtigung dieser langen Zeitdauer und auch weil er und seine Frau selbst eine grosse Geldsumme verloren haben, deutlich vermindert. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an und erachtet es als angemessen, die Strafe um 40% zu mildern. Es verbleibt mithin eine Strafe von 85 Tagessätzen Geldstrafe. 14.5.2 Verletzung des Beschleunigungsverbots Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafver- fahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden sowie dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichti- gen. Wird ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Mögliche Rechtsfolgen sind nach der Praxis eine Strafreduktion, gegebenenfalls der Verzicht auf Bestrafung oder in schwerwiegenden Fällen die Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach der sach- gerechten Sanktion ist einerseits zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist, andererseits aber auch, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe aus- gesprochen werden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt worden wäre (vgl. dazu BGE 117 IV 124 E. 3 und 4; Urteil des Bun- desgerichts vom 1. September 2008, 6B_294/2008 E. 7.7). Die Vorinstanz führte zum Beschleunigungsgebot aus (pag. 18 269): «Das Gericht hat aus folgenden Überlegungen auch eine leichte Verletzung des Beschleunigungsge- bots bejaht. Die Gesamtverfahrensdauer von etwas mehr als fünf Jahren ist angesichts der beträchtli- chen Anzahl von angezeigten Delikten, die - auch wenn sie alle nicht zu einer Anklage führten - einen nicht unerheblichen Aufwand verursachten, nicht übermässig lang. Hingegen ist zu beachten, dass zwischen dem Schlussbericht der Polizei betreffend die Konkursdelikte vom September 2011 und der Ausdehnung des Strafverfahrens auf die Art. 163 ff. StGB doch mehr als zwei Jahre vergingen, in de- nen das Verfahren nicht vorangetrieben wurde. Die Gründe dafür liegen in der auf den 01.01.2011 in 25 Kraft getretenen Justizreform und den damit einhergehenden organisatorischen Anpassungen sowie der strukturellen Überlastung der untersuchenden Behörde. Diese Gründe sind nachvollziehbar, ver- mögen die Verzögerung jedoch nicht gänzlich zu rechtfertigen. Die Strafe ist daher um weitere 5% zu reduzieren.» Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Allerdings recht- fertigt sich vorliegend – nicht zuletzt auch weil im oberinstanzlichen Verfahren vom Abschluss des Schriftenwechsels bis zur Fällung des Urteils noch einmal fast ein Jahr verging – eine Reduktion in einem grösseren Umfang. Die Kammer erachtet eine Herabsetzung der Strafe um rund einen Fünftel als angemessen, was zu ei- nem verbleibenden Strafmass von 70 Tagessätzen Geldstrafe führt. 14.6 Tagessetzhöhe und Vollzugsart Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Vorliegend hat sich die Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Ur- teil gemäss Leumundsbericht (pag. 18 344) jedenfalls nicht verschlechtert, sodass unter Berücksichtigung des Verschlechterungsvebots oberinstanzlich ebenfalls von einer Tagessatzhöhe von CHF 90.00 auszugehen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (pag. 18 271) muss dem Beschuldigten für die Zukunft keine schlechte Prognose gestellt werden. Er lebt in stabilen beruflichen und familiären Verhältnis- sen. Seit Beginn des Strafverfahrens Anfang 2011 hat er sich nichts zuschulden kommen lassen. In Würdigung dieser Umstände steht für das Gericht fest, dass ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Ge- währung des bedingten Strafvollzugs sind damit auch in materieller Hinsicht erfüllt. Die Probezeit wird insbesondere angesichts des Zeitablaufs seit der Tatbegehung auf das Minimum von zwei Jahren festgelegt. Auch für eine Verbindungsbusse besteht kein Anlass, der Beschuldigte hat sich seit vielen Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen und wird durch die Auferle- gung der Verfahrenskosten ohnehin finanzielle Folgen zu tragen haben. 14.7 Fazit Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 90.00, total ausmachend CHF 6‘300.00. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 26 V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO werden dem Beschuldigten die auf seine Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7‘453.45, zur Bezahlung auferlegt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte hat einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Bei der vorgenommenen Reduktion der Strafhöhe handelt es sich um eine bloss unwesentliche Abänderung des ange- fochtenen Entscheids (Art. 428 Abs. 2 Bst. b). Die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 2‘000.00 werden zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. 16. Entschädigung Infolge des teilweisen Freispruchs wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 429 StPO erstinstanzlich mit einem Drittel der von ihm geltend gemachten Verteidi- gungskosten, ausmachend CHF 4‘640.40, entschädigt. Beim vorliegenden Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens hat er keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 27 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland hat vom 16.04.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde: vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil der Gläubiger der F.________ GmbH, 1.1 am 03.05.2005 und früher in W.________ und evtl. anderswo (Ziff. 2.1 der An- klageschrift); 1.2 am 31.12.2005 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 2.2. der Anklageschrift); unter Ausscheidung von 1/3 der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘180.20, 1/3 ausmachend CHF 3‘726.75 und deren Auferlegung an den Kan- ton Bern und unter Ausrichtung einer Teilentschädigung für die Verteidigungskos- ten (inkl. MWST und Auslagen) an A.________ von CHF 4‘640.40 (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Im Zivilpunkt entschieden wurde: 2.1 Die Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2.2 Die Zivilklage des Privatklägers E.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2.3 Die Zivilklage der Privatklägerin D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2.4 Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 18.02.2004 in X.________; 2. der Misswirtschaft, begangen zum Nachteil der Gläubiger der F.________ GmbH, vom 18.02.2004 bis 02.11.2006 in Y.________, W.________ und X.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 2, 165 Ziff. 1, 253 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO 28 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 6‘300.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 14.11.2007. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 7‘453.45. 3. Zu den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger C.________ - der Straf- und Zivilklägerin D.________ - der Strafklägerin Eidgenössische Steuerverwaltung - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Straf- und Zivilkläger E.________ Bern, 18. Oktober 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 29