3. Zu den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. D. A.________ und B.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 13‘500.00 an die Straf- und Zivilkläger. 2. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 5‘000.00 an die Straf- und Zivilkläger.