3. Zu den auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________. C. I. B.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung, angeblich begangen in der Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. B.________ wird schuldig gesprochen der Rassendiskriminierung, begangen am 19.8.2011 resp. 25.8.2011 in Bern; 50 III.