A.________ wird gestützt darauf und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 261bis Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 300.00, ausmachend total CHF 13‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘875.00 und Auslagen von CHF 90.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘965.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________.