ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). B. I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung, angeblich begangen in der Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig gesprochen der Rassendiskriminierung, begangen am 19.8.2011 resp. 25.8.2011 in Bern; 49 III.