A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 3 (Propagandaaktion), angeblich begangen in der Zeit vom 19.8.2011 bis 27.8.2011 sowie von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. B.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 3 (Propagandaaktion), angeblich begangen in der Zeit vom 19.8.2011 bis 27.8.2011 sowie von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern,