Kostennote lautete lediglich auf CHF 4‘858.00 [pag. 864], jedoch ist der Mehraufwand für die verschobene Urteilseröffnung und somit eine weitere Reise nach Bern zu berücksichtigen) auszurichten. Sie stehen für die Erfüllung dieser Schuld unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 StPO). 48 VI. DISPOSITIV Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30.4.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als I.