26. Entschädigung Straf- und Zivilkläger Gemäss Art. 433 lit. a StPO haben die Straf- und Zivilkläger gegenüber den Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen, wenn sie obsiegen. Die Beschuldigten haben den Straf- und Zivilklägern für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte gestützt auf die eingereichten Kostennoten von Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 13‘500.00 (vgl. pag. 590 f.) und im oberinstanzlichen Verfahren eine solche von CHF 5‘000.00 (wie beantragt; Kostennote lautete lediglich auf CHF 4‘858.00 [pag.