a StPO). Vorliegend erging für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 ein Teilfreispruch, dies in Anwendung des Urteils des Bundesgerichts 6B_473/2015 vom 2.12.2015. Dieses Urteil wurde aber erst nach dem vorinstanzlichen Urteil erlassen, somit sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO keine Verfahrenskosten auszuscheiden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00, sind demnach den Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Sie werden A.________ und B.________ zur Hälfte, ausmachend CHF 2‘000.00, auferlegt.