47 liche Urteilsbegründung der Vorinstanz zu addieren, so dass sich die Kosten auf insgesamt CHF 7‘930.00 belaufen. Sie werden A.________ und B.________ zur Hälfte, ausmachend je CHF 3‘965.00, auferlegt. Die beiden Beschuldigten haften dem Kanton Bern für die Erfüllung ihrer Kostenpflicht solidarisch (Art. 418 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 25.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).