Angesichts des Verfahrensausgangs in oberer Instanz rechtfertigt es sich, den Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘150.00 und Auslagen von CHF 180.00, aufzuerlegen. Korrigierend zum versandten Urteilsdispositiv sind noch CHF 600.00 für die schrift-