V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN 25. Verfahrenskosten 25.1 Erste Instanz Fällt die Rechtmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Verfahrensausgangs in oberer Instanz rechtfertigt es sich, den Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘150.00 und Auslagen von CHF 180.00, aufzuerlegen.