23. Bedingter Vollzug der Strafe Den Beschuldigten kann eine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafen werden auch aufgrund des zur Anwendung gelangten Verschlechterungsverbots somit bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt (Art. 42 Abs. 1 StGB). 24. Konkretes Strafmass Nach dem Gesagten wird A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 300.00, ausmachend CHF 13’500.00 (Probezeit 2 Jahre), und B.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend CHF 9‘900.00 (Probezeit 2 Jahre), verurteilt.