Gemäss DOLGE erfolgt die Anrechnung des Vermögens nur dann, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähigkeit des Täters deutlich erhöht, was auch der ständigen Praxis der 2. Strafkammer entspricht (BSK StGB-DOLGE, 3. Auflage, Basel 2013, N. 62 zu Art. 34 StGB). Daraus ergibt sich insgesamt eine angemessene Tagessatzhöhe von CHF 300.00. 45 Tagessätze à CHF 300.00 entsprechen somit gesamthaft einer Geldstrafe von CHF 13‘500.00. B.________ erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 16‘360.00 (pag. 787). Auch bei ihm ist eine Pauschale von 30% für den allgemeinen Lebensaufwand in Abzug zu bringen.