46 A.________ verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen (Lohn ohne andere Einkünfte) von CHF 13‘116.00 (pag. 796). Davon wird eine Pauschale von 30% für den allgemeinen Lebensaufwand in Abzug gebracht. Entgegen der Vorinstanz wird das Vermögen nicht angerechnet. Gemäss DOLGE erfolgt die Anrechnung des Vermögens nur dann, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähigkeit des Täters deutlich erhöht, was auch der ständigen Praxis der 2. Strafkammer entspricht (BSK StGB-DOLGE, 3. Auflage, Basel 2013, N. 62 zu Art.