21. Fazit Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 45 Strafeinheiten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Nach gefestigter Praxis ist bei dieser Strafhöhe, aber auch aufgrund des zur Anwendung gelangten Verschlechterungsverbots klar, dass die 45 Strafeinheiten in Form einer Geldstrafe auszusprechen sind.