20. Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 706, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft (pag. 800 f.). A.________ und B.________ gaben unumwunden zu, dass sie für das Inserat verantwortlich sind. Beide wiesen aber jegliche Schuld von sich und betonten, dass sie das inkriminierte Inserat in gleicher Form erneut veröffentlichen würden (vgl. Aussage B.________, pag. 555 Z. 43 f.; Aussage A.________, pag. 553 Z. 28 ff.). Es ist somit keine Einsicht und Reue ersichtlich.