17. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 704 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der alleinigen Berufungen der Beschuldigten ist auch hier das Verschlechterungsverbot zu beachten. 18. Strafrahmen Der Strafrahmen beim Tatbestand der Rassendiskriminierung beträgt gemäss Art. 261bis StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe von 1 bis 360 Tagessätzen.