16. Zusammenfassung A.________ und B.________ werden somit der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig erklärt, begangen am 19.8.2011 resp. 25.8.2011 in Bern. Die Beschuldigten werden hingegen von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung, angeblich begangen in der Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern, freigesprochen. IV. STRAFZUMESSUNG