44 Schluss, dass Rassendiskriminierung ebenfalls ein Zustandsdelikt ist. Die Tathandlung wurde somit am 19.8.2011 durch Aufschalten des Inserats im Internet respektive am 25.8.2011 durch Veröffentlichung des Inserats in den Zeitungen begangen. Für die darüber hinausgehende, ebenfalls angeklagte Tat-Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 sind die Beschuldigten somit freizusprechen.