49 StGB gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. Gemäss Urteil des Bundesgericht 6B_473/2015 vom 2.12.2015 ist ein im Internet begangenes Ehrverletzungsdelikt, etwa durch die Publikation eines ehrverletzenden Artikels in einem Internetblog, ein Zustandsdelikt und nicht ein Dauerdelikt. Wie bei einem in der Presse begangenen Ehrverletzungsdelikt ist die Wirkung der üblen Nachrede mit der Publikation im Internet erfüllt. Die Kammer kommt zum