15. Mehrfachbegehung / Zustandsdelikt Die Anklage lautete auf mehrfache Tatbegehung, aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) erübrigt sich angesichts des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen einfacher Begehung jedoch eine Diskussion darüber, ob durch Aufschaltung im Internet und Publikation des Inserats in den Zeitungen mehrere Handlungen begangen wurden. Art. 49 StGB gelangt vorliegend nicht zur Anwendung.