13. Mittäterschaft A.________ und B.________ wirkten beim Entschluss, der Planung, der Ausführung und der Veröffentlichung des Inserats in massgebender Weise mit dem Parteipräsidenten der SVP Schweiz, G.________, zusammen. Sie verstiessen somit mittäterschaftlich, d.h. aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung, wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden war, und in verantwortlicher leitender Stellung gegen die Strafnorm der Rassendiskriminierung.