Beide möglichen Konsequenzen waren dem Ansinnen der SVP, möglichst viele Unterschriften für die Initiative zu sammeln, dienlich, weshalb A.________ und B.________ die möglichen rassistischen Konsequenzen ihres Verhaltens schlicht ignorierten und ab dem 19.8.2011 (das Datum der zweiten Medienmitteilung entspricht dem Anfangsdatum gemäss Anklageschrift!) in Kauf nahmen, dass eine feindselige Stimmung gegenüber den Kosovaren geschürt wird. Der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB ist demzufolge ebenfalls erfüllt.