43 oder in der Gesellschaft ein feindseliges Klima zu fördern. Der Wille muss weder auf konkrete Diskriminierungshandlungen, noch auf einen Erfolg gerichtet sein, der über die Beeinflussung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Schaffung oder Bestärkung eines feindseligen Klimas hinausgeht (NIGGLI, Rassendiskriminierung, a.a.O., N 1669).