895 f.). Der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 12.2 Subjektiver Tatbestand Vorab kann auf die Ausführungen in Ziff. III.11.3 verwiesen werden. Bei Art. 261bis Abs. 1 StGB muss sich Wissen und Willen darauf beziehen, durch öffentliche Äusserungen oder Handlungen Hass bzw. Diskriminierung zu schüren