Damit werden die Kosovaren als akute Bedrohung dargestellt, was eine feindselige Haltung, namentlich der Schweizer Stimmberechtigten gegenüber den Kosovaren schürt, die geeignet ist, Hass und Diskriminierung hervorzurufen. Den Ausführungen der Verteidigung betreffend den Erwägungen der Vorinstanz zur Initiative (die Initiative schaffe Ungleichheit zwischen verschiedenen Ausländern) ist hingegen insofern zuzustimmen, als dies nicht Gegenstand der Anklage ist (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 702, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ausführungen der Verteidigung in den Plädoyernotizen, pag. 895 f.).