Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen (Stimmungsmache), die auch ohne expliziten Aufforderungscharakter geeignet sind, Hass und Diskriminierung hervorzurufen (BGE 123 IV 202, 207 E.3b). Das Bundesgericht hat das Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung in einem Fall bejaht, indem in einer Zeitschrift geschrieben worden ist, dass die USA ohne Schwarze sicherer, sauberer und reicher wären und die Schwarzen mit Tieren verglichen wurden (BGE 124 IV 121, E.2b)».