42 12. Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) 12.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 261bis Abs. 1 StGB wird bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft. Vorliegend kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 701 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung ist der Aufruf der Öffentlichkeit zu Diskriminierungshandlungen.