Aufgrund der Rückmeldungen der Verlagshäuser wussten die Beschuldigten, dass das Inserat als rassistisch eingestuft werden könnte; indem sie das Inserat auf den zwei Webseiten publizierten und die Veröffentlichung des Inserats in den Zeitungen NZZ und St. Galler Tagblatt nicht verhinderten, nahmen sie ab dem 19.8.2011 (das Datum der zweiten Medienmitteilung entspricht dem Anfangsdatum gemäss Anklageschrift!) den Erfolg in Kauf und handelten damit mit Eventualvorsatz. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.