f., 646 f.; 686 f., S. 19 f. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Beschuldigten trafen keine weiteren Abklärungen und ignorierten die Warnungen der Verlagshäuser, dass das Inserat rassistisch sei. Dabei war es ihnen auch egal, dass das Übersetzungsbüro bei der italienischen und französischen Version ihre überschiessende Schärfe gemildert hatte (so wie sie sich auch damit einverstanden erklärten, dass das Inserat, dort wo beanstandet, im Singular erschien). Die Umformulierung wurde durch das Übersetzungsbüro – und nicht etwa durch die Beschuldigten – getätigt. Das inkriminierte Inserat erschien jedoch in ihrer Muttersprache, also der Sprache der Medienprofis.