41 ten vorerst mit bewusster Fahrlässigkeit handelten. Spätestens nach der Rückmeldung von diversen Verlagshäusern, welche das Inserat als rassistisch einstuften und deswegen nicht publizieren wollten, hätten sie jedoch hellhörig werden und das Inserat stoppen bzw. dessen Aufschaltung auf den Webseiten unterlassen müssen. Die Beschuldigten wussten aufgrund ernstzunehmender Kritik von Dritten, dass ihr Inserat als rassistisch eingestuft werden könnte (vgl. Beweisergebnis Ziff. III.8.6.4).