H.). Im vorliegenden Fall beteuerten A.________ und B.________, dass es ihnen einzig darum gegangen sei, die Fälle von Pfäffikon und von Interlaken einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Es sei ihnen nie darum gegangen, Personen oder Gruppen von Personen zu diskriminieren oder herabzusetzen. Rassismus sei ihnen fremd (pag. 553 Z. 1 ff., 555 Z. 29 ff., 557, 834 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass zur Ergründung des subjektiven Tatbestandes nicht bloss auf die Erklärungen der beschuldigten Personen abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände.