Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab. Wer den Erfolg in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg «billigt» (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c m.w.H.).