derwertig bezeichnet werden. Der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB ist somit erfüllt. 11.3 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, Eventualvorsatz genügt. Wissen und Willen haben sich auf alle objektiven Tatbestandselemente zu richten (BSK- SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 59 zu Art. 261bis StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).