auf den BGE 131 IV 23 und das EKR-Urteil 2002-030N hinzuweisen, die beide festhielten, dass eine mögliche Aussage, wonach die Flüchtlinge aus dem Kosovo (Einwanderer aus dem Kosovo) generell kriminell und gewaltbereit seien, als unzulässige Herabsetzung dieser Gruppe erscheinen würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angehörigen der kosovarischen Ethnie durch das Inserat als Ganzes generell mit Messerschlitzern, d.h. Gewaltverbrechern, gleichgesetzt, also im Kollektiv kriminalisiert werden, und somit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und dadurch als min-