Das inkriminierte Inserat wurde im Rahmen einer politischen Kampagne publiziert. Zu prüfen ist, ob dies etwas am bisherigen Ergebnis ändert. Das Gesetz enthält erstens keine Ausnahmebestimmung für Äusserungen im Rahmen von politischen Debatten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass rassendiskriminierende Aussagen in einem apolitischen Kontext kaum denkbar sind, denn mit Einführung der Norm wollte man die Stammtischparole gerade nicht bestrafen (solange sie nicht von anderen Restaurantgästen mitgehört wird; vgl. NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Auflage, N 1000 ff.). Vorliegend handelt es sich zudem um eine haltlose Pauschalisierung und nicht um eine sachliche Kritik.