II.11.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Äusserung oder Verhaltensweise den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB nur erfüllen, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten konkreten Umstände als rassendiskriminierender Akt erkannt wird. Die Vorinstanz hat sich kritisch zum unbefangenen Durchschnittsadressaten (bzw. Durchschnittsleser) geäussert (pag. 697 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Durchschnittsadressat ist jedoch jeder potentielle Leser und jede potentielle Leserin des Inserats.