2011, S. 326). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschuldigten durch die Veröffentlichung des inkriminierten Inserats in der NZZ, dem St. Galler Tagblatt und auf zwei Webseiten die Angehörigen der kosovarischen Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt haben. Massgebend ist die deutsche Version des Inserats. Nur dieses ist Gegenstand der Anklage. Der Einwand der Verteidigung, die deutsche Version sei analog wie die lateinischen Versionen zu lesen, lässt allenfalls auf den subjektiven Tatbestand schliessen (vgl. unten Ziff. II.11.3).