Vor diesem Hintergrund erschienen die Beschuldigten als Mittäter (Plädoyernotizen, pag. 860). 11.2.5 Ausführungen der Kammer Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kammer die den Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung, die Veröffentlichung des inkriminierten Inserats, zu beurteilen hat, und nicht ihre Gesinnung oder politische Einstellung. Ansonsten würde die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht überschritten. Sache des Strafrechts ist allein die Reaktion auf den geschehenen Rechtsbruch (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, S. 326).