Es sei daher jede Form der öffentlichen Herabsetzung von Personen, welche die Gleichwertigkeit ihrer Menschqualität zum Gegenstand habe, verboten. Die im Inserat kundgegebene Zielsetzung, den Menschen kosovarischer Herkunft elementare Rechte zu entziehen und sie kollektiv von der Schweiz fernzuhalten, und zwar gleichgültig, ob sie Delikte tatsächlich begangen haben oder nicht (weil sie gemäss dem Inserat ja gleichsam von Natur aus zu schweren Gewaltverbrechen neigten), gelte als klassische Variante der Rassendiskriminierung (vgl. BSK Strafrecht II, a.a.O., N. 9).