Diese Einschätzung überzeuge in dogmatischer Hinsicht. Das Inserat betreffe gleich mehrere Tatbestände von Art. 261bis StGB, so erfülle es offensichtlich die Tatbestandsvariante des Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB. Wer eine Gruppe von Menschen alleine wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu Mördern und Gewaltverbrechern degradiere und sie im Kollektiv diffamiere, verletze in eklatanter Weise die Menschenwürde aller Betroffenen. Selbstverständlich seien auch Koso-