Das Inserat sei an Monstrosität kaum zu überbieten. Es sei in seiner ganzen Struktur mit den schwarz dargestellten Fremden und der im Titel angelegten hetzenden Ausgrenzung nichts anderes als menschenverachtende Propaganda (Plädoyernotizen, pag. 849 f.). Gemäss Rechtsprechung lasse der Aspekt der politischen Auseinandersetzung eine gewisse Zurückhaltung bei der Annahme einer Diskriminierung zu. Diese Zurückhaltung greife beim inkriminierten Inserat jedoch nicht. Die Verteidigung verweise auf ein Urteil des Obergerichts Zürich (EKR-Urteil 2002-030N). Die Aussage des Plakats mit dem Titel «Kontaktnetz KOSOVO-ALBANER