Die eigentliche Auseinandersetzung habe nur zwischen einem einzigen Kosovaren und einem Schwinger stattgefunden. Dementsprechend sei bereits am Tag nach der Festnahme der unbeteiligte Kosovare gleich wieder aus der Haft entlassen worden. Derartiges wäre im Rahmen eines Tötungsdelikts niemals geschehen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft auch nur den geringsten Anhaltspunkt für die Beteiligung auch des zweiten Kosovaren an der Gewalttat gehabt hätte. Dies hätten die Beschuldigten gewusst. Als Medienfachleute einer Partei, die das Ausländerrecht verschärfen wolle, seien sie über Haftbedingungen bestens orientiert.