33 einzige Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB erfüllt (Plädoyernotizen, pag. 896 f.). 11.2.4 Vorbringen der Privatkläger Rechtsanwalt F.________ führte aus, die Behauptung der Beschuldigten, dass sie im inkriminierten Inserat doch einfach nur einen konkreten Einzelfall geschildert hätten, habe von Anfang an nicht überzeugt, wie auch die einst landesweite Empörungswelle über Tage und Wochen deutlich gemacht habe. Viele Menschen hätten die niederen Motive durchschaut.