Mit diesem werde nun aber eigentlich einer Ethnie eine generelle Gewaltbereitschaft unterstellt. Es werde ja behauptet, dass die Schweizer generell dazu neigten, Mädchen zu überfahren, also zu verletzten oder gar zu töten. Damit werde eine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt (Plädoyernotizen, pag. 893). Insgesamt liege weder eine Herabsetzung noch eine Diskriminierung vor. Der Bezug vom Titel des Inserats zum immer mitgelieferten Beschrieb des Vorfalls von Interlaken sei so klar, dass im Inserat keine generelle Aussage zu irgendeiner Gruppierung gesehen werden könne.